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Impressum

Partnerschaftsgesellschaft Penner + Partner mbB

Partner:

Jörg Penner (Wirtschaftsprüfer / Steuerberater)
Alexander Prinz (Steuerberater)
Markus Stenten (Steuerberater)
Anja Hesse (Steuerberaterin)

Humboldtstraße 10
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211-68 04 00
Fax: 0211-68 04 04 0
E-Mail: info@pennerundpartner.de

Partnerschaftsgesellschaft mbB
Sitz Düsseldorf
AG Essen PR 4190

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 181 77 98 50

Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland (NRW) verliehen.

 

Aufsichtsbehörde ist die Steuerberaterkammer Düsseldorf

Grafenberger Allee 98
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211-66 906-0
Fax: 0211-66 906-60
E-Mail: mail@stbk-duesseldorf.de

Berufsrechtliche Regelungen:

Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen:

  • Steuerberatungsgesetz (StBerG),
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
    Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB),
  • Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB), sowie
  • Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV),


Die berufsrechtlichen Regelungen können auf den Internet-Seiten der Bundessteuerberaterkammer www.bstbk.de (dort unter „Downloads / Berufsrechtliches Handbuch“) abgerufen werden.

Penner + Lanfermann Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Geschäftsführer:

Jörg Penner (Wirtschaftsprüfer / Steuerberater)
Ines Lanfermann-Heckmanns (Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin)

Humboldtstraße 10
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211-68 04 00
Fax: 0211-68 04 04 0
E-Mail: info@pennerundlanfermann.de

Handelsregister:

  • Eingetragen am 17.12.1976 beim Amtsgericht unter HRB 2088
  • Zugelassen als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seit dem 6.1.1977
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung als Wirtschaftsprüfer wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
     

Aufsichtsbehörde ist die Wirtschaftsprüferkammer

Körperschaft des öffentlichen Rechts Wirtschaftsprüferhaus
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Telefon: 030-72 61 61-149
Fax: 030-72 61 61-287
E-Mail: admin@wpk.de

Berufsrechtliche Regelungen:

Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer / vereidigten Buchprüfer unterliegt im Wesentlichen nachfolgend genannten berufsrechtlichen Regelungen:

  • Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
  • Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer (BS WP / vBP)
  • Satzung für Qualitätskontrolle
  • Siegelverordnung
  • Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsordnung

Die berufsrechtlichen Regelungen können auf den Internet-Seiten der Wirtschaftsprüfungskammer www.wpk.de unter der Option „Rechtsvorschriften / Beruf“ in aktueller Fassung eingesehen werden.

Rechtliche Hinweise zur Nutzung unserer Webseite:

Disclaimer.pdf
Datenschutzrichtlinien.pdf

Aktuelles

14.11.2025

Kampf gegen Steuerbetrug: Kommission schlägt verstärkte Zusammenarbeit vor

Die EU-Kommission hat eine Änderung vorgeschlagen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Mitgliedstaaten zu stärken. Der Vorschlag bietet eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch und den Zugang zu Mehrwertsteuerdaten. Dadurch ist die EU besser in der Lage, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

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14.11.2025

Besserer Schutz für Designs: Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Recht veröffentlicht

Die deutsche Kreativindustrie ist ein wichtiger Wirtschaftszweig. Mit dem Entwurf, den das BMJV veröffentlicht hat, soll das Designgesetz modernisiert und das Schutzrecht attraktiver gestaltet werden.

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14.11.2025

Gesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. So entschied das BSG (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

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