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Wirtschaftsprüfung

(teilgenommen am System für Qualitätskontrolle gem. § 57a Absatz 6 Satz 7 WPO)

  • Gesetzliche Jahresabschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen nach deutschen und 
internationalen Rechnungslegungsstandards
  • Satzungsmäßige und freiwillige Jahresabschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen nach
 deutschen und internationalen Rechnungslegungsstandards
  • Prüfungen nach Makler- und Bauträgerverordnung
  • Gründungsprüfungen
  • Umwandlungs- und Verschmelzungsprüfungen
  • Sonderprüfungen (z. B. Unterschlagungs- und Prospektprüfungen)
  • Prüfer für Qualitätskontrolle
(§ 57a Abs. 3 WPO)

Wirtschaftsprüfung Penner + Lanfermann

Aktuelles

12.08.2025

Zuständigkeiten für Stundungen von Landessteuern und sonstigen durch Landesbehörden verwalteten Steu...

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, neu geregelt (Az. FM3-S 0336-1/18).

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12.08.2025

Umsatzsteuersenkung für Gastronomie zum 1. Januar 2026

Die Bundesregierung hält an der im Koalitionsvertrag verabredeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 auf sieben Prozent fest (BT-Drs. 21/1161).

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11.08.2025

Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind mit dem Grundgesetz vereinbar

Das BVerfG entschied, dass die gesetzlichen Regelungen der sog. Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind, soweit Körperschaftsteuersubjekte i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG bzw. Gesellschaften i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG betroffen sind (Az. 2 BvL 19/14).

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