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Historie

25.02.1957 Gründung der Sozietät Heinz Penner / Peter Scheibe
01.01.1965 Einzelpraxis von Heinz Penner auf der Goethestr. 11
24.09.1976 Gründung Buck & Penner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
(jetzt Penner + Lanfermann Treuhand GmbH)
01.01.1979 Umzug in die Büroräume Schumannstr. 61-63
01.05.1980 Gründung Sozietät Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen
01.10.1993 Gründung Sozietät Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen / Jörg Penner
01.01.1996 Umzug in die Büroräume Humboldtstr. 10
01.07.1996 Gründung Sozietät Heinz Penner / Jörg Penner
01.01.1997 Gründung Sozietät Heinz Penner / Jörg Penner / Ines Lanfermann / Erika Zeileis
25.02.2007 50 Jahre Penner + Partner GbR
30.10.2011 Tod des Firmengründers Heinz Penner
01.01.2013 Mitglied von Enterprise Worldwide

Aktuelles

15.08.2025

Zum Streitwert der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids, wenn nur Besteuerungsgrundlagen kö...

Bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage ist wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Pauschalsatz i. H. v. 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts nicht anzuwenden, wenn ausschließlich Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind (Az. 15 Ko 1417/25 GK).

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15.08.2025

Werterhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage unterliegt bei der geschiedenen Ehefrau des Gesellsc...

Die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage kann als „Leistung aus diesen Anrechten“ i. S. d. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG entsprechend der steuerlichen Qualifikation bei dem geschiedenen Ehepartner zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Dies entschied das FG Münster (Az. 3 K 569/23 F).

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15.08.2025

Der Adressat einer Grundsteuerwertfeststellung auf den 1. Januar 2022 bleibt trotz Übertragung des G...

Das FG Münster entschied, dass ein Steuerpflichtiger bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 weiterhin geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am 1. Januar 2025 nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 aufgehoben hatte (Az. 3 K 6/25 F).

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