Historie
25.02.1957 | Gründung der Sozietät Heinz Penner / Peter Scheibe |
01.01.1965 | Einzelpraxis von Heinz Penner auf der Goethestr. 11 |
24.09.1976 | Gründung Buck & Penner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (jetzt Penner + Lanfermann Treuhand GmbH) |
01.01.1979 | Umzug in die Büroräume Schumannstr. 61-63 |
01.05.1980 | Gründung Sozietät Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen |
01.10.1993 | Gründung Sozietät Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen / Jörg Penner |
01.01.1996 | Umzug in die Büroräume Humboldtstr. 10 |
01.07.1996 | Gründung Sozietät Heinz Penner / Jörg Penner |
01.01.1997 | Gründung Sozietät Heinz Penner / Jörg Penner / Ines Lanfermann / Erika Zeileis |
25.02.2007 | 50 Jahre Penner + Partner GbR |
30.10.2011 | Tod des Firmengründers Heinz Penner |
01.01.2013 | Mitglied von Enterprise Worldwide |
Aktuelles
Zum Streitwert der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids, wenn nur Besteuerungsgrundlagen kö...
Bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage ist wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Pauschalsatz i. H. v. 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts nicht anzuwenden, wenn ausschließlich Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind (Az. 15 Ko 1417/25 GK).
mehrWerterhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage unterliegt bei der geschiedenen Ehefrau des Gesellsc...
Die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage kann als „Leistung aus diesen Anrechten“ i. S. d. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG entsprechend der steuerlichen Qualifikation bei dem geschiedenen Ehepartner zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Dies entschied das FG Münster (Az. 3 K 569/23 F).
mehrDer Adressat einer Grundsteuerwertfeststellung auf den 1. Januar 2022 bleibt trotz Übertragung des G...
Das FG Münster entschied, dass ein Steuerpflichtiger bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 weiterhin geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am 1. Januar 2025 nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 aufgehoben hatte (Az. 3 K 6/25 F).
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