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Ines Lanfermann-Heckmanns

Partnerin

Jahrgang 1961
Diplom-Kauffrau; Steuerberaterin seit 1992 / Wirtschaftsprüferin seit 1993

Telefon: 0211-68 04 00
Fax: 0211-68 04 04 0
E-Mail: ines.lanfermann@pennerundpartner.de

Ausbildung:

Abitur 1980
Ausbildung zur Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen 1980 – 1982
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Christian-Albrechts-Universität Kiel und an der Freie Universität Berlin 1982 – 1987

Berufliche Laufbahn:

Prüferin und wissenschaftliche Mitarbeiterin „Big Four“-Gesellschaft 1988 – 1992
Gesellschafter / Geschäftsführerin bei Penner + Lanfermann Treuhand GmbH seit 1993
Partnerin bei Penner + Partner GbR seit 1997

Fachliche Gremientätigkeit:

Mitglied im Arbeitskreis Körperschaftsteuer beim Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.

Berufständische Gremien:

Vorstand des Steuerberaterverein Nordrhein-Westfalen e.V.
Mitglied im Verwaltungsrat des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V.

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Aktuelles

17.06.2025

Werbung mit Umweltaussagen: BRAK übt scharfe Kritik an geplanter Richtlinien-Umsetzung

Werbung mit Umweltaussagen soll durch die Empowering Consumers-Richtlinie stärker reglementiert werden. Die Richtlinie ist bis zum Frühjahr 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Den dazu vorgelegten Diskussionsentwurf hält die BRAK für nicht durchdacht, weil er die Auswirkungen auf das Markenrecht übersieht.

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17.06.2025

Neue EU-Strategie soll Gründungsdynamik stärken und Wachstum beschleunigen

Europas Start-ups sind die Zukunft. Sie treiben mit ihren Ideen ganze Branchen voran. Aber auf dem Weg von Gründung zu Wachstum stehen oft rechtliche und finanzielle Hürden. Mit einem neuen Maßnahmenpaket will die EU bessere Bedingungen schaffen, um gezielt Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Im Zentrum stehen lt. DIHK u. a. Bürokratieabbau und ein erleichterter Zugang zu Kapital.

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16.06.2025

Berichtigung der Pressemitteilung Nr. 102/25: BGH entscheidet über Musterfeststellungsklage zur Rück...

In der Pressemitteilung Nr. 102/25 vom 03.06.2025 heißt es lt. BGH versehentlich, dass Verbraucher gem. Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen "zum Monatsende erstellten" Saldoabschluss vorbringen können. Das ist im Hinblick auf den Turnus der Erstellung der Saldoabschlüsse nicht richtig. Nach den Feststellungen des Kammergerichts werden die Saldoabschlüsse nicht monatlich, sondern quartalsweise erstellt.

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