Jörg Penner
Partner
Jahrgang 1963
Diplom-Kaufmann; Steuerberater seit 1993 / Wirtschaftsprüfer seit 1995
Telefon: 0211-68 04 00
Fax: 0211-68 04 04 0
E-Mail: joerg.penner@pennerundpartner.de
Ausbildung:
Abitur 1982
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln 1984 – 1989
Berufliche Laufbahn:
Prüfungsassistent / Prüfungsleiter „Big Four“-Gesellschaft 1989 – 1993
Partner bei Penner + Partner GbR und Penner + Lanfermann Treuhand GmbH seit 1993
Fachliche Gremientätigkeit:
Mitglied im Ausschuss für internationales Steuerrecht der Bundessteuerberaterkammer
Mitglied im Ausschuss „Fachberater internationales Steuerrecht“ der Steuerberaterkammern NRW
Berufständische Gremien:
Vorstand der Steuerberaterkammer Düsseldorf
Mitglied in diversen Kammerausschüssen
Aktuelles
Zuständigkeiten für Stundungen von Landessteuern und sonstigen durch Landesbehörden verwalteten Steu...
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, neu geregelt (Az. FM3-S 0336-1/18).
mehrUmsatzsteuersenkung für Gastronomie zum 1. Januar 2026
Die Bundesregierung hält an der im Koalitionsvertrag verabredeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 auf sieben Prozent fest (BT-Drs. 21/1161).
mehrGesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind mit dem Grundgesetz vereinbar
Das BVerfG entschied, dass die gesetzlichen Regelungen der sog. Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind, soweit Körperschaftsteuersubjekte i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG bzw. Gesellschaften i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG betroffen sind (Az. 2 BvL 19/14).
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