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Jörg Penner

Partner

Jahrgang 1963
Diplom-Kaufmann; Steuerberater seit 1993 / Wirtschaftsprüfer seit 1995

Telefon: 0211-68 04 00
Fax: 0211-68 04 04 0
E-Mail: joerg.penner@pennerundpartner.de

Ausbildung:

Abitur 1982
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln 1984 – 1989

Berufliche Laufbahn:

Prüfungsassistent / Prüfungsleiter „Big Four“-Gesellschaft 1989 – 1993
Partner bei Penner + Partner GbR und Penner + Lanfermann Treuhand GmbH seit 1993

Fachliche Gremientätigkeit:

Mitglied im Ausschuss für internationales Steuerrecht der Bundessteuerberaterkammer
Mitglied im Ausschuss „Fachberater internationales Steuerrecht“ der Steuerberaterkammern NRW

Berufständische Gremien:

Vorstand der Steuerberaterkammer Düsseldorf
Mitglied in diversen Kammerausschüssen

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Aktuelles

29.04.2025

Fehlende Widerrufsbelehrung kostet Gartenbauer den gesamten Lohn

Das LG Frankenthal hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, der in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen dürfte. Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu. Die zuständige Kammer hat die Klage eines Gartenbauers auf Zahlung des kompletten Werklohns abgewiesen (Az. 8 O 214/24).

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29.04.2025

Fitnessstudio-Urteil: McFIT muss Preise richtig angeben

24,90 Euro im Monat sollte die Mitgliedschaft bei McFIT im Tarif Classic mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten kosten. So stand es auf der Internetseite der Fitnessstudio-Kette. Doch mit Aktivierungsgebühr, Service- und Trainingspauschalen mussten Mitglieder im Schnitt 30,65 Euro pro Monat zahlen. Der Gesamtpreis von 387,80 Euro während der Mindestvertragslaufzeit fehlte. Die Preisangaben von McFIT waren mangelhaft, entschied das LG Bamberg nach einer Klage des vzbv (Az. 1 HK O 27/24).

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29.04.2025

Keine Vollziehung durch Abtretung während des Aussetzungsverfahren

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Finanzbehörde für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine Vollziehungsmaßnahme in Form einer Abtretung der Steuerforderung durchführen darf (Az. 9 V 9049/25).

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